Für die Gründung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) muss die zentrale Leitung Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern in die Wege leiten. Dies kann durch die zentrale Leitung selbst initiiert werden, kann aber auch durch den schriftlichen Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern oder deren Vertretern in mindestens zwei Unternehmensbetrieben in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgen. Nach der Ausformulierung der Absicht der Gründung eines EBR gibt die EBR-Richtlinie (2009/38/EC) die Einrichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums vor, das die als Grundlage für die zukünftige Arbeit des EBR dienende Vereinbarung aushandeln soll. Die EBR-Richtlinie umfasst auch einige Vorgaben in Bezug auf die Wahl bzw. Benennung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums.

Dieser Artikel enthält einen kurzen Überblick über die Hauptelemente der Richtlinie bezüglich der Zusammensetzung, des Zwecks und der Arbeitsmethode eines besonderen Verhandlungsgremiums. Gegen Ende folgen einige Bemerkungen über die Hinzuziehung von externen Sachverständigen während der Verhandlungen im Zusammenhang mit der Frage, was passiert, wenn die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium keine Vereinbarung erzielen.

BVG-Mitglieder

Bei Personen, die BVG-Mitglied werden, wird davon ausgegangen, dass sie die Kompetenzen und Fähigkeiten besitzen, um die Mitarbeiter ihres Betriebs oder ihres Landes während der Aushandlung der EBR-Vereinbarung zu vertreten. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, ihrem eigenen Arbeitsrecht und den Arbeitnehmervertretungsgepflogenheiten entsprechend BVG-Mitglieder zu wählen oder zu benennen. Während die BVG-Mitglieder in einigen Ländern durch die gesamte Belegschaft gewählt werden, werden Mitglieder in anderen Ländern von der Gewerkschaft benannt, oder aber ein Vertreter eines örtlichen oder zentralen Betriebsrats wird dazu eingeladen, auf europäischer Ebene zu verhandeln. Die EBR-Richtlinie gibt in Bezug auf die Zahl der BVG-Mitglieder nur vor, dass diese ‘im Verhältnis zu’ der Zahl der Arbeitnehmer des Unternehmens in den jeweiligen Mitgliedstaaten stehen sollte. Auf jeden Fall müssen sowohl die Unternehmensleitung als auch die zuständigen europäischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände über die Zusammensetzung des BVG informiert werden.

Zweck

Der Hauptzweck des BVG ist die Verhandlung mit der zentralen Leitung über den Umfang, die Zusammensetzung, die Funktionen und die Mandatsdauer des zukünftigen Europäischen Betriebsrats. Dies muss auf die Einrichtung einer Struktur und eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern in der EU abzielen.

Arbeitsmethode

Die zentrale Leitung muss mindestens eine Sitzung mit dem BVG anberaumen, um das Schließen einer EBR-Vereinbarung zu erörtern und auszuhandeln. Es sind mehrere Sitzungen des BVG innerhalb der Dreijahresfrist üblich, die für das Schließen einer Vereinbarung gilt. Die Richtlinie gibt vor, dass BVG-Mitglieder die Gelegenheit und die erforderlichen Kommunikationsmittel (z. B. Dolmetscher, Schulung) haben, vor und nach jeder Sitzung ohne Vertreter der zentralen Leitung zusammenzukommen. Die Kosten im Zusammenhang mit den Verhandlungen gehen zu Lasten der zentralen Leitung.

Externe Sachverständige

In der Richtlinie steht, dass das besondere Verhandlungsgremium die Unterstützung von Sachverständigen eigener Wahl anfordern kann, und verweist auf Gewerkschaftsvertreter auf Gemeinschaftsebene (d. h. europaweit), die als Berater bei Bedarf hinzugezogen werden. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass nur Gelder für einen einzigen Sachverständigen bereitgestellt werden.

Keine Vereinbarung – andere Szenarien

Es gibt 4 Szenarien, in denen die Arbeitsmethode vom oben genannten abweicht:

  • Die zentrale Leitung beraumt eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium an. Das Gremium beschließt mit Zweidrittelmehrheit, keine Verhandlungen aufzunehmen. Das führt tatsächlich dazu, dass das gesamte Verfahren eingestellt wird. Es dürfen in den darauffolgenden zwei Jahren nach der Verhandlungsaufnahmeverweigerung keine neuen Anträge zur Einberufung eines besonderen Verhandlungsgremiums erfolgen, es sei denn, beide Parteien einigen sich auf eine kürzere Frist.
  • Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium entschließen sich zur Befolgung der subsidiären Vorschriften, die in den Gesetzen jenes Mitgliedstaats festgeschrieben sind, in dem die zentrale Leitung ihren Sitz hat. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um allgemeine, nicht unternehmensspezifische Vorgaben.
  • Die zentrale Leitung weigert sich, trotz der schriftlichen Aufforderung seiner Arbeitnehmer Verhandlungen in die Wege zu leiten. Wenn es der zentralen Leitung nicht gelingt, innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Aufforderung Verhandlungen in die Wege zu leiten, finden die subsidiären Vorschriften der Gesetzgebung des Mitgliedstaats Anwendung, in dem sich der Sitz der zentralen Leitung befindet.
  • Es wird innerhalb von drei Jahren nach dem Datum der schriftlichen Aufforderung keine Vereinbarung getroffen. Es finden die subsidiären Vorschriften Anwendung, die in der Gesetzgebung des Mitgliedstaats festgeschrieben sind, in dem sich der Sitz der zentralen Leitung befindet.

Dies sind die grundlegenden Elemente, die für das BVG von Belang sind. Möchten Sie den vollständigen Text dieser Richtlinie lesen? Laden Sie ihn hier herunter.

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