Für die Gründung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) muss die zentrale Leitung Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern in die Wege leiten. Dies kann durch die zentrale Leitung selbst initiiert werden, kann aber auch durch den schriftlichen Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern oder deren Vertretern in mindestens zwei Unternehmensbetrieben in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgen. Nach der Ausformulierung der Absicht der Gründung eines EBR gibt die EBR-Richtlinie (2009/38/EC) die Einrichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums vor, das die als Grundlage für die zukünftige Arbeit des EBR dienende Vereinbarung aushandeln soll. Die EBR-Richtlinie umfasst auch einige Vorgaben in Bezug auf die Wahl bzw. Benennung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums.
Dieser Artikel enthält einen kurzen Überblick über die Hauptelemente der Richtlinie bezüglich der Zusammensetzung, des Zwecks und der Arbeitsmethode eines besonderen Verhandlungsgremiums. Gegen Ende folgen einige Bemerkungen über die Hinzuziehung von externen Sachverständigen während der Verhandlungen im Zusammenhang mit der Frage, was passiert, wenn die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium keine Vereinbarung erzielen.
Bei Personen, die BVG-Mitglied werden, wird davon ausgegangen, dass sie die Kompetenzen und Fähigkeiten besitzen, um die Mitarbeiter ihres Betriebs oder ihres Landes während der Aushandlung der EBR-Vereinbarung zu vertreten. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, ihrem eigenen Arbeitsrecht und den Arbeitnehmervertretungsgepflogenheiten entsprechend BVG-Mitglieder zu wählen oder zu benennen. Während die BVG-Mitglieder in einigen Ländern durch die gesamte Belegschaft gewählt werden, werden Mitglieder in anderen Ländern von der Gewerkschaft benannt, oder aber ein Vertreter eines örtlichen oder zentralen Betriebsrats wird dazu eingeladen, auf europäischer Ebene zu verhandeln. Die EBR-Richtlinie gibt in Bezug auf die Zahl der BVG-Mitglieder nur vor, dass diese ‘im Verhältnis zu’ der Zahl der Arbeitnehmer des Unternehmens in den jeweiligen Mitgliedstaaten stehen sollte. Auf jeden Fall müssen sowohl die Unternehmensleitung als auch die zuständigen europäischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände über die Zusammensetzung des BVG informiert werden.
Der Hauptzweck des BVG ist die Verhandlung mit der zentralen Leitung über den Umfang, die Zusammensetzung, die Funktionen und die Mandatsdauer des zukünftigen Europäischen Betriebsrats. Dies muss auf die Einrichtung einer Struktur und eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern in der EU abzielen.
Die zentrale Leitung muss mindestens eine Sitzung mit dem BVG anberaumen, um das Schließen einer EBR-Vereinbarung zu erörtern und auszuhandeln. Es sind mehrere Sitzungen des BVG innerhalb der Dreijahresfrist üblich, die für das Schließen einer Vereinbarung gilt. Die Richtlinie gibt vor, dass BVG-Mitglieder die Gelegenheit und die erforderlichen Kommunikationsmittel (z. B. Dolmetscher, Schulung) haben, vor und nach jeder Sitzung ohne Vertreter der zentralen Leitung zusammenzukommen. Die Kosten im Zusammenhang mit den Verhandlungen gehen zu Lasten der zentralen Leitung.
In der Richtlinie steht, dass das besondere Verhandlungsgremium die Unterstützung von Sachverständigen eigener Wahl anfordern kann, und verweist auf Gewerkschaftsvertreter auf Gemeinschaftsebene (d. h. europaweit), die als Berater bei Bedarf hinzugezogen werden. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass nur Gelder für einen einzigen Sachverständigen bereitgestellt werden.
Es gibt 4 Szenarien, in denen die Arbeitsmethode vom oben genannten abweicht:
Dies sind die grundlegenden Elemente, die für das BVG von Belang sind. Möchten Sie den vollständigen Text dieser Richtlinie lesen? Laden Sie ihn hier herunter.